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Europäisches Gericht Erster Instanz (EuG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gericht Erster Instanz der Europäischen Union; dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Zuge der Umsetzung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) beigeordnetes Gericht mit Sitz in Luxemburg. Das EuG nahm im September 1998 seine Tätigkeit auf und hat 27 Mitglieder, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden. Das EuG ist für bestimmte Arten von Verfahren zuständig (z.B. Klagen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen, Streitsachen hinsichtlich handelspolitischer Schutzmaßnahmen).

    Gegen Entscheidungen des EuG können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

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