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Erfassungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, bei der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer im In- und Ausland melden müssen, deren Kreditvolumen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Monate nach § 14 KWG bei ihnen 1 Mio. Euro und mehr (Millionenkredite) beträgt oder die Grenze für Großkredite nach Art. 394 CRR übersteigt. Hat ein Kreditnehmer bzw. eine Kreditnehmereinheit bei mehreren Kreditgebern Millionenkredite aufgenommen, so werden die Kreditgeber durch die Bundesbank über die Gesamtverschuldung informiert. Die Evidenzzentrale veröffentlicht regelmäßig eine Statistik zu den angezeigten Millionenkrediten.
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