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Folgerecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Recht eines Urhebers auf Beteiligung an dem aus einer Weiterveräußerung seines Werks der bildenden Kunst oder eines Lichtbildwerkes, nicht jedoch Werks der Baukunst und der angewandten Kunst erzielten Erlös (§ 26 UrhRG). Das Folgerecht besteht bei jeder Veräußerung des Originals eines Werks der bildenden Künste, an der ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist, nicht jedoch bei rein privaten Verkäufen. Es hat zum Inhalt, dass der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von 0,25 - 4 Prozent des Veräußerungserlöses (nicht des Mehrerlöses) zu entrichten hat. Die Beteiligung ist degressiv gestaffelt. Das Folgerecht besteht auch dann, wenn kein Mehrerlös erzielt wird oder das Werk in seinem Wert gesunken ist. Das Folgerecht besteht nicht, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. Der Urheber kann auf den Anteil im Voraus nicht verzichten; die Anwartschaft unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung, eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
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