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Effektengeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    i.w.S. verschiedenartige Geschäfte mit Wertpapieren. Dazu gehören:
    (1) der kommissionsweise An- und Verkauf von Effekten (Effektenkommissionsgeschäft),
    (2) der Eigenhandel mit Effekten im Tafelgeschäft und im Spekulationsgeschäft für eigene Rechnung,
    (3) die auftragsweise Effektenverwahrung und -verwaltung (Depotgeschäft) und
    (4) das Emissionsgeschäft.

    I.e.S. nur das Effektenkommissionsgeschäft, definiert als Bankgeschäft im KWG. Es wird heute als Finanzkommissionsgeschäft bezeichnet, weil es nicht nur den Handel mit Wertpapieren, sondern mit Finanzinstrumenten umfasst.

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