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Girovertrag
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rechtliche Ausgestaltung des Girogeschäfts; Vereinbarung zwischen Bank und Kunde für das Kontokorrent. Er war in §§ 676f-676h BGB a.F. geregelt. Der Girovertrag ist nunmehr ein Fall des Zahlungsdiensterahmenvertrags nach § 675f II BGB. Durch den Girovertrag wird ein Kreditinstitut verpflichtet,
(1) für den Kunden ein Konto einzurichten,
(2) eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben mit Wertstellung unter dem Datum, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist, und
(3) einen Zahlungsauftrag zulasten dieses Kontos abzuwickeln.
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