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freie Mitarbeiter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Personen, die nicht im Rahmen eines festen Beschäftigungsverhältnisses, sondern i.d.R. aufgrund einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig werden. Je nach dem Grade ihrer Abhängigkeit gelten sie als Arbeitnehmer oder (zumeist) arbeitnehmerähnliche Personen. Nach § 12a TVG können für freie Mitarbeiter, die als arbeitnehmerähnliche Personen zu werten sind, Tarifverträge geschlossen werden.
Vgl. auch Scheinselbstständigkeit.
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