Zitierfähige Version
- Revision von Grundlohn vom 23.01.2023 - 17:31
- Revision von Grundlohn vom 11.01.2021 - 15:53
- Revision von Grundlohn vom 03.04.2020 - 09:29
- Revision von Grundlohn vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Grundlohn vom 14.12.2017 - 17:44
- Revision von Grundlohn vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Grundlohn vom 31.08.2015 - 11:31
- Revision von Grundlohn vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Grundlohn vom 23.10.2013 - 09:47
- Revision von Grundlohn vom 28.02.2013 - 10:38
- Revision von Grundlohn vom 30.07.2010 - 10:15
- Revision von Grundlohn vom 19.04.2010 - 15:37
- Revision von Grundlohn vom 26.02.2010 - 08:23
- Revision von Grundlohn vom 17.09.2009 - 13:31
- Revision von Grundlohn vom 16.07.2009 - 14:23
Grundlohn
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
I. Personalwirtschaft:
tariflich festgelegtes Entgelt für die übliche Arbeitsleistung in verschiedenen Lohnformen.
II. Sozialrecht:
Seit 1.1.1989 richtet sich die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge vom Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung errechnet (§ 226 SGB V). Bei Beschäftigten, die freiwillig versichert sind, sieht § 240 II SGB V die Anwendung derselben Grundsätze wie für pflichtversicherte Beschäftigte vor. Als beitragspflichtige Mindesteinnahmen für freiwillige Versicherte gilt jedoch der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30.Teil der monatlichen Bemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen, jedoch mindestens der vierzigste der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 IV SGB V). Für die übrigen Versicherten (Rentner, Studenten u.a.) gelten z.T. unterschiedliche Regelungen (§§ 226 ff. SGB V).
III. Steuerrecht:
Begriff, der zur Berechnung der steuerfreien Nachtarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge von Bedeutung ist.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon