Zitierfähige Version
- Revision von Embargo vom 19.02.2018 - 15:27
- Revision von Embargo vom 22.11.2017 - 10:59
- Revision von Embargo vom 14.01.2013 - 15:34
- Revision von Embargo vom 09.08.2010 - 09:39
- Revision von Embargo vom 10.05.2010 - 17:04
- Revision von Embargo vom 19.02.2010 - 08:10
- Revision von Embargo vom 22.09.2009 - 14:24
- Revision von Embargo vom 08.07.2009 - 11:30
- Revision von Embargo vom 01.05.2008 - 10:46
Embargo
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
eine staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit der der Güterhandel mit einem bestimmten Staat unterbunden wird, i.d.R. als Repressalie gegen Völkerrechtsverletzungen oder um das betreffende Land zu bestimmten Handlungen zu zwingen bzw. es davon abzuhalten. Im Sprachgebrauch wird die Abgrenzung zwischen Boykott und E. oft verwischt: Ein Boykott ist privatwirtschaftlich und eher passiv (freiwilliger Verzicht), ein E. staatlich und auch aktiv organisiert (Verbot und Durchsetzung). Je nach Ausmaß unterscheidet man Total-, Partial- oder Selektivembargo. Wirken dabei mehrere Staaten zusammen, spricht man auch von Kollektivembargo. Das E. ist inhaltlich eng verwandt mit drei anderen völkerrechtlichen Begriffen. Bei einer Sanktion handelt es sich um eine Reaktion eines Staates auf völkerrechtswidriges Verhalten eines anderen Staates. Der Begriff Retorsion (Vergeltung) wird meist im Zusammenhang mit handelspolitischen Sanktionen verwendet; dies kann also auch ein E. sein oder ein Retorsionszoll (Zoll). Eine Blockade ist eine militärische Maßnahme, die z.B. ein (prinzipiell ziviles) Embargo durchsetzen oder unterstützen soll.
Handelsembargos wurden in der jüngeren Vergangenheit vom UN-Sicherheitsrat verhängt (u.a. gegen Irak, Libyen, Serbien). In der EU werden diese Beschlüsse umgehend mittels Verordnung in Gemeinschaftsrecht, parallel dazu und zumeist überflüssig in nationales Recht (in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), um ggf. auch strafrechtliche nationale Sanktionen zu ermöglichen. Die Überwachung solcher Restriktionen obliegt im Rahmen der Zollabfertigung bei Ein- und Ausfuhr den Zollstellen. Nachteile, die beispielsweise Exporteuren durch Handelsembargos entstehen (Lieferverbot, Zahlungsverbot) gehen zu Lasten des Betroffenen, da AWG und AWV keine Entschädigungen vorsehen. Man kann sich gegen solche politischen Risiken (weitgehend) bei der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG versichern.
(man müsste die Bestimmungen im AKW überprüfen)
Embargo: Liefer- und Angebotssperre
Boykott: Nachfragesperre
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon