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Handelsbrauch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handelssitte, Handelsusance, Usance; besondere Verkehrssitte im Handelsverkehr. Handelsbrauch ist keine eigentliche Rechtsquelle. Ein allgemeiner Handelsbrauch (nicht ein Ortsgebrauch) kann aber zum Gewohnheitsrecht werden, wenn die allgemeine Überzeugung vorherrscht, so handeln zu müssen. Von besonderer Bedeutung ist der Handelsbrauch aufgrund § 346 HGB: „Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.”
Über das Bestehen eines Handelsbrauchs erteilen die Industrie- und Handelskammern Auskunft und Gutachten.
Die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten entscheiden über Handelsbrauch aufgrund eigener Sachkunde und Wissenschaft (§ 114 GVG). Selbst ein ausländischer Handelsbrauch ist anzuwenden, wenn festgestellt wird, dass die Parteien das Geschäft einem bestimmten Handelsbrauch unterstellen wollten.
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