Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Drittunterwerfung vom 08.06.2009 - 11:42

Drittunterwerfung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wettbewerbsverstöße lösen i.d.R. Unterlassungsansprüche einer Vielzahl von Unterlassungsgläubigern (Mitbewerbern, Verbänden) aus, so dass der Verletzer häufig von verschiedenen Seiten abgemahnt wird (Abmahnung). Hat er sich bereits einem Unterlassungsgläubiger hinreichend strafbewehrt unterworfen (Unterlassungserklärung), entfällt im Regelfall die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs im Verhältnis auch zu den anderen Unterlassungsgläubigern. Den Abgemahnten trifft die Pflicht, in Antwortschreiben an die weiteren Unterlassungsgläubiger darauf hinzuweisen, wem gegenüber er bereits die Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) abgegeben hat.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com