Zitierfähige Version
Drittunterwerfung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Wettbewerbsverstöße lösen i.d.R. Unterlassungsansprüche einer Vielzahl von Unterlassungsgläubigern (Mitbewerbern, Verbänden) aus, sodass der Verletzer häufig von verschiedenen Seiten abgemahnt wird (Abmahnung). Hat er sich bereits einem Unterlassungsgläubiger hinreichend strafbewehrt unterworfen (Unterlassungserklärung), entfällt im Regelfall die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs im Verhältnis auch zu den anderen Unterlassungsgläubigern. Den Abgemahnten trifft die Pflicht, in Antwortschreiben an die weiteren Unterlassungsgläubiger darauf hinzuweisen, wem gegenüber er bereits die Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) abgegeben hat.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon