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Kapitalforderung
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I. Begriff:
Forderung, die auf Zahlung von Geld gerichtet ist (z.B. Darlehens- und Hypothekenforderung, Spar- und Bankguthaben, Geldforderung aus Warenlieferungen, Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters, Tantiemeforderung).
Gegensatz: Forderung auf nichtmonetäre Leistungen (z.B. Forderung auf Waren, auf Wertpapiere, Dienstleistungen).
II. Steuerbilanz:
1. Grundsätze: Kapitalforderungen können nach Wahl des Bilanzierenden im Einzel-, im Pauschal- oder im gemischten Verfahren bewertet werden, soweit dies mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung übereinstimmt. Das Einzelverfahren ergibt die zutreffendsten Werte. Das Pauschalverfahren darf nur angewendet werden bei Kapitalforderungen, die nach ihrer Art, der Person des Schuldners und/oder ihrer Laufzeit zusammengefasst werden können. Pauschalwertberichtigungen beruhen auf einer Schätzung des Ausfallrisikos auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit. Kapitalforderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 I Nr. 2 EStG), das ist i.d.R. der Nennbetrag, der von dem Schuldner bei Fälligkeit gefordert werden kann. Ein Agio gehört zu den Anschaffungskosten.
2. Anstelle der Anschaffungskosten können Kapitalforderungen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, solange dieser voraussichtlich dauerhaft ist. Die Wertminderung muss, auf objektive Verhältnisse gestützt, geschätzt werden. Gehört die Kapitalforderung, was die Regel sein dürfte, zum Umlaufvermögen und ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 I EStG), so besteht für den Bilanzierenden eine Verpflichtung zur Teilwertabschreibung. Durch die Wertberichtigung können berücksichtigt werden: das allgemeine Ausfallwagnis bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, Reklamationen, Zinsverluste durch verspäteten Geldeingang, Beitreibungskosten, Zinsverlust einer zinslosen oder unterverzinslichen Kapitalforderung, Skontoabzug durch Kunden.
3. Kapitalforderungen in ausländischer Währung sind mit dem Kurs am Bilanzstichtag in Euro umzurechnen.
III. Bewertungsgesetz:
1. Private Forderungen: Diese sind mit dem Nennwert zu bewerten, soweit besondere Umstände einen geringeren oder höheren Wert rechtfertigen (§ 12 BewG).
Beispiel: Über- und Unterverzinslichkeit, Insolvenzgefahren beim Schuldner.
2. Betriebliche Forderungen: Bewertung richtet sich nach der Steuerbilanz (verlängerte Maßgeblichkeit).
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