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mündelsichere Papiere
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassene Wertpapiere, insb. Pfandbriefe und verbriefte Forderungen; gemäß § 1807 I BGB bes. Bundes- und Länderanleihen (einschließlich Schuldbuchforderungen), vom Bund oder von einem Land garantierte Schuldverschreibungen, Anleihen kommunaler Körperschaften oder ihrer Kreditanstalten, sofern sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind. Auch die Anlage in sicheren Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist mündelsicher. Nach § 1 der VO über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 7.5.1940 (RGBl I 756) m.spät.Änd. sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet Schuldverschreibungen, die 1. von einer Pfandbriefbank auf Grund des Pfandbriefgesetzes vom 22.5.2005 (BGBl I 1373) oder 2. von einer Hypothekenbank, von einer Schiffspfandbriefbank oder von der Landwirtschaftlichen Zentralbank auf Grund der folgenden, mittlerweile durch das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.5.2005 (BGBl I 1373) aufgehobenen Gesetze ausgegeben worden sind: Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, Hypothekenbankgesetz, Schiffsbankgesetz und Gesetz über die Einrichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.
Vgl. auch Mündelsicherheit.
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