Mündelsicherheit
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Begriff
Bedeutung geht über die Anlage von Mündelgeldern hinaus; bei der Anlage von Kapitalien wird vielfach gesetzlich oder vertraglich Mündelsicherheit verlangt.
Rechtsgrundlage: §§ 1807 ff. BGB.
Anlageformen
1. Die Anlage von Mündelgeldern soll grundsätzlich nur erfolgen: In sicheren inländischen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, in mündelsicheren Papieren, in Spareinlagen bei inländischen öffentlichen Sparkassen, die zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden sind oder bei anderen Kreditinstituten, die einem Einlagesicherungsfonds angehören.
2. Eine andere Anlage (z.B. in Aktien oder Anteilscheinen) ist mit Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts möglich; die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die andere Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde (§ 1811 BGB).