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Gewährverband

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sparkassen-Gewährverband; öffentlich-rechtliche Körperschaft (Gemeinde, Kreis etc.), die eine Sparkasse errichtet hat und deren Gewährträger sie  war (z.B. Gemeinde für Gemeindesparkasse). Der Gewährverband haftete für sämtliche Verbindlichkeiten der Sparkasse (Gewährträgerhaftung, Anstaltslast) und schuf dadurch die Voraussetzung dafür, dass eine Sparkasse für mündelsicher (Mündelsicherheit) erklärt wurde.

    Die privaten deutschen Kreditinstitute sahen in der Gewährträgerhaftung einen Verstoß gegen das EG-Wettbewerbsrecht. Bundesregierung und Kommission einigten sich 2001 darauf, die Gewährträgerhaftung bis Mitte 2005 abzuschaffen. Seit dieser Zeit haften Sparkassen nur noch mit ihrem eigenen Vermögen. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Gewährträgerhaftung verstärken sich Bestrebungen, Sparkassen zu fusionieren oder durch Bildung von Trägeranteilen oder Stammkapital Zusammenschlüsse zu erleichtern (vgl. etwa §§ 1 und 33 des Hessischen Sparkassengesetzes in der geänderten Fassung vom 29.9.2008 (GVBl.I 875).

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