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Lohnnebenkosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zu den Lohnnebenkosten gehören in Deutschland die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

    2. Beitragssätze: Die Beitragssätze des Arbeitgebers belaufen sich auf 9,45 Prozent für die Rentenversicherung, 7,3 Prozent für die Krankenversicherung, 1,6 Prozent für die Unfallversicherung, 1,5 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, 1,025 Prozent für die Pflegeversicherung und 0,04 Prozent an Umlage für das Insolvenzgeld.

    3. Ausmass: Der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung liegt damit bei über 21 Prozent des Bruttolohns des Arbeitnehmers, diese Regelung gilt bis zur Höhe von zwei jährlich neu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen. Lohn- und Gehaltsanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind beitragsfrei.

    Vgl. auch Personalnebenkosten.

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