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Lohnnebenkosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Lohnnebenkosten umfassen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

    2. Beitragssätze: Die Beitragssätze belaufen sich auf 19,9 Prozent für die Rentenversicherung, 14,9 Prozent für die Krankenversicherung, 1,95 Prozent für die Pflegeversicherung und 2,8 Prozent für die Arbeitslosenversicherung.

    3. Finanzierung: Die Beiträge werden i.d.R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt; Ausnahme: Der zum 1.7.2005 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eingeführte zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent zur Finanzierung von Zahnersatz wird nur vom Arbeitnehmer gezahlt (Gesundheitsreform). Ab dem 1.1.2011 erhöhen sich die Beitragssätze in der Krankenversicherung auf 15,5 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung auf 3,0 Prozent.

    Vgl. auch Personalnebenkosten.

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