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Lohnnebenkosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zu den Lohnnebenkosten gehören in Deutschland die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

    2. Beitragssätze: Die Beitragssätze des Arbeitgebers belaufen sich auf 9,35 Prozent für die Rentenversicherung, 7,3 Prozent für die Krankenversicherung, 1,5 Prozent für die Arbeitslosenversicherung und 1,275 Prozent für die Pflegeversicherung. Daneben trägt der Arbeitgeber 0,09 Prozent an Umlage für das Insolvenzgeld und finanziert die beiden Umlagen für die Entgeltfortzahlungsversicherung (Mutterschaftsaufwendungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Unternehmen ab 30 Mitarbeiter), deren Umfang je nach Satzung der Krankenkassen unterschiedlich ausfällt. Zudem richtet sich der alleine vom Arbeitgeber aufzubringende Beitragssatz für die Unfallversicherung nach der betrieblichen Gefahrenklasse.

    3. Ausmaß: Der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung liegt damit bei über 20 Prozent des Bruttolohns des Arbeitnehmers, diese Regelung gilt bis zur Höhe von zwei jährlich neu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen. Lohn- und Gehaltsanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind beitragsfrei.

    Vgl. auch Personalnebenkosten.

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