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Kohäsionsfonds
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Gegenstand: Art. 161 EGV (177 AEUV) bestimmt, dass in Ergänzung zu den herkömmlichen Strukturfonds der Europäischen Union (EU) ein spezieller Kohäsionsfonds zu errichten ist, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze finanziell beigetragen wird. Der Kohäsionsfonds wurde am 30.3.1993 provisorisch und am 25.5.1994 definitiv errichtet (Verordnung (EG) 1164/94). Auch die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden EFTA-Staaten (EFTA) (ohne Schweiz) leisten Beiträge zur Finanzierung des Kohäsionsfonds.
2. Der Kern der Zielsetzung des Kohäsionsfonds besteht darin, dass eine Verbesserung infrastruktureller Gegebenheiten einer effektiveren Erschließung potenzieller Integrationsvorteile (Senkung von Transaktionskosten) zu dienen vermag. Speziell geht es darum, das wirtschaftliche Gefälle zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sowie die strukturellen Nachteile einzelner Mitgliedsstaaten zu reduzieren. Umwelt- bzw. Verkehrsinfrastruktur-Vorhaben, die in den Genuss von Fondsmitteln kommen sollen, müssen zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Mitgliedsstaat vereinbart sein.
3. Mittelausstattung: Für den Siebenjahreszeitraum 2007-2013 beträgt die Mittelausstattung 70 Mrd. Euro.
4. Förderfähige Länder: Der Kohäsionsfonds hilft den Mitgliedsstaaten, deren BIP pro Einwohner unter 90 Prozent des EU-Durchschnitts liegt. Zwischen 2007-2013 werden folgende Mitgliedsstaaten gefördert: Bulgarien, Rumänien, Zypern, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, die Tschechische Republik, die Slowakei und Slowenien. Spanien erhält eine Übergangsförderung.
Vgl. auch Kohäsion.
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