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Revision von Leistungsschutzrechte vom 06.02.2013 - 11:40

Leistungsschutzrechte

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    die dem Urheberrecht verwandten Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke und Texte sowie an Ausgaben nachgelassener Werke (§§ 70, 71 UrhG), die Rechte an Lichtbildern (§ 72 UrhG), die Rechte zum Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73–83 UrhG), der Hersteller von Tonträgern (§§ 85, 86 UrhG), der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) und der Datenbankhersteller (§§ 87a ff. UrhG, Datenbank).

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