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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf den oder die Emittenten von Insiderpapieren oder auf diese selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen, § 13 I WpHG. Bezüglich der Umstände muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sie in Zukunft eintreten werden. Die Eignung zur Kursbeeinflussung liegt vor, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. – Erwerb oder Veräußerung von Insiderpapieren unter Verwendung von Insiderwissen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bei Leichtfertigkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Ordnungswidrigkeiten können die unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen oder die Verleitung zu Erwerb oder Veräußerung von Insiderpapieren sein und mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. – Vgl. auch Insider, Directors Dealing, Marktmissbrauchsrichtlinie.
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