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Know-how-Vereinbarungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Kartellverbot freigestellt durch die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27.4.2004 über die Anwendung von Art. 81 III EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen; ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11). Die Technologietransfer-GVO betrifft neben Know-how-Lizenzvereinbarungen auch Patentlizenzvereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, die diesen die Produktion der Vertragsprodukte oder Dienstleistungen ermöglichen. Vereinbarungen dieser oder ähnlicher Art, die nicht ausdrücklich verboten sind, sind vom Verbot des Art. 101 I AEUV (vormals: Art. 81 I EGV) freigestellt, sofern die festgelegten Marktanteilsschwellen nicht überschritten werden. Sie liegen bei 20 Prozent für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und bei 30 Prozent für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Bei Wettbewerbern wird dabei auf den gemeinsamen Marktanteil abgestellt, während bei Nicht-Wettbewerbern die individuellen Marktanteile der beteiligten Unternehmen betrachtet werden. Außerhalb des durch die Marktanteilsschwellen geschützten Bereichs ist eine Einzelfallprüfung nach Art. 101 III AEUV (vormals: Art. 81 III EGV) auf Grundlage der Technologietransfer-Leitlinien notwendig, die die Technologietransfer-GVO insoweit ergänzt.

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