Know-how-Vereinbarungen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
vom Kartellverbot freigestellt durch die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21.3.2014 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen; ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 17). Die Technologietransfer-GVO betrifft neben Know-how-Lizenzvereinbarungen auch Patentlizenzvereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, die diesen die Produktion der Vertragsprodukte oder Dienstleistungen ermöglichen. Vereinbarungen dieser oder ähnlicher Art, die nicht ausdrücklich verboten sind, sind vom Verbot des Art. 101 I AEUV freigestellt, sofern die festgelegten Marktanteilsschwellen nicht überschritten werden. Sie liegen bei 20 Prozent für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und bei 30 Prozent für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Bei Wettbewerbern wird dabei auf den gemeinsamen Marktanteil abgestellt, während bei Nicht-Wettbewerbern die individuellen Marktanteile der beteiligten Unternehmen betrachtet werden. Außerhalb des durch die Marktanteilsschwellen geschützten Bereichs ist eine Einzelfallprüfung nach Art. 101 III AEUV auf Grundlage der Technologietransfer-Leitlinien notwendig, die die Technologietransfer-GVO insoweit ergänzt.