Mittelstandskartell
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1. Begriff: Freistellung vom Kartellverbot des § 1 GWB für horizontale Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unter Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (§ 3 GWB).
2. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung bzw. der Beschluss die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Kooperation zum Gegenstand hat, dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen verbessert wird. Hauptziel der Regelung ist demnach ein struktureller Nachteilsausgleich gegenüber ebenfalls auf dem Markt tätigen Großunternehmen. Wichtige Grundvoraussetzung für die Freistellung ist ferner, dass das Mittelstandskartell zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten führt. Insofern aber der zwischenstaatliche Handel berührt wird, richtet sich die Beurteilung des Kartells allein nach Art. 101 I, III AEUV, da im europäischen Wettbewerbsrecht eine entsprechende Sonderregelung für kleine und mittlere Unternehmen nicht vorgesehen ist.