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Lotterievertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Der Vertrag besteht zwischen Spielunternehmer und Teilnehmern; er ist gerichtet auf die Ausspielung von Geldgewinnen. Ist die Lotterie staatlich genehmigt, so ist der Lotterievertrag verbindlich (§ 763 BGB).
Eine öffentlich veranstaltete Lotterie ohne staatliche Genehmigung ist strafbar (§ 284 StGB).
Eine nichtöffentliche Lotterie kann zwar auch ohne staatliche Genehmigung veranstaltet werden, doch entstehen durch sie keine klagbaren Verbindlichkeiten, vgl. § 762 I 1 BGB.
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