Direkt zum Inhalt

Lotterievertrag

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Vertrag besteht zwischen Spielunternehmer und Teilnehmern; er ist gerichtet auf die Ausspielung von Geldgewinnen. Ist die Lotterie staatlich genehmigt, so ist der Lotterievertrag verbindlich (§ 763 BGB).

    Eine öffentlich veranstaltete Lotterie ohne staatliche Genehmigung ist strafbar (§ 284 StGB).

    Eine nichtöffentliche Lotterie kann zwar auch ohne staatliche Genehmigung veranstaltet werden, doch entstehen durch sie keine klagbaren Verbindlichkeiten, vgl. § 762 I 1 BGB.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Lotterievertrag"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Lotterievertrag Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/lotterievertrag-39475 node39475 Lotterievertrag node39106 Lotterie node39475->node39106 node45709 Rennwett- und Lotteriesteuer node39106->node45709 node27151 Ausspielung node39106->node27151 node33279 einmalige Vermögensanfälle node39106->node33279 node43694 Preisausschreiben node27151->node39475 node27151->node43694
    Mindmap Lotterievertrag Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/lotterievertrag-39475 node39475 Lotterievertrag node39106 Lotterie node39475->node39106 node27151 Ausspielung node39475->node27151

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete