Zitierfähige Version
- Revision von Investmentfonds vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Investmentfonds vom 01.02.2018 - 16:57
- Revision von Investmentfonds vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Investmentfonds vom 15.04.2010 - 14:34
- Revision von Investmentfonds vom 02.03.2010 - 14:10
- Revision von Investmentfonds vom 12.10.2009 - 17:19
- Revision von Investmentfonds vom 09.09.2009 - 15:57
- Revision von Investmentfonds vom 30.07.2009 - 14:49
- Revision von Investmentfonds vom 13.06.2008 - 15:09
Investmentfonds
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Sondervermögen, 1. Allgemein: Für das EU-Richtlinien konforme Sondervermögen sind Kombinationen von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Investmentanteilen und Derivaten möglich. Daneben gibt es in Deutschland Investmentfonds als Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen, Hedge Funds sowie seit 2007 Infrastruktur-Sondervermögen. Investmentvermögen können auch gesellschaftsrechtlich als Investmentaktiengesellschaft (InvAG) gegründet werden. Wichtig ist die Bezeichnung für jeden Investmentfonds, die eine Unterscheidung ermöglichen muss und nicht irreführen darf. Hierzu hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Richtlinie erlassen. Diese legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fonds beispielsweise als "Geldmarktfonds" benannt werden darf.
2. Arten: a) Nach Vermögensgegenständen: Eine Kapitalanlagegesellschaft kann verschiedene Investmentfonds mit unterschiedlicher Zusammensetzung auflegen und verwalten.
b) Nach dem Volumen des Investmentfonds: Hier sind offene und geschlossene Investmentfonds zu unterscheiden. Bei offenen Investmentfonds werden ohne Begrenzung neue Anteile am Investmentvermögen an die Anleger verkauft und in weiteres Sondervermögen investiert. Dagegen haben geschlossene Investmentfonds ein von vornherein vorgegebenes Volumen. Sie sind in Deutschland nur üblich für Immobilienfonds und unterliegen nicht dem Investmentgesetz.
c) Nach der Streuung unter die Anleger: Während Publikumsfonds breiten Absatz an private und institutionelle Anleger finden können, dürfen die Anteile an Spezialfonds von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden, die keine natürlichen Personen sein dürfen.
d) Nach der Behandlung der Erträge: Fonds mit regelmäßiger Ertragsausschüttung oder thesaurierende Fonds. Letztere legen erwirtschaftete Erträge sofort wieder in demselben Fonds an.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon