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kaufmännische Angestellte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Arbeitnehmer, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt sind. Es gelten die Vorschriften der §§ 59 ff. HGB über Handlungsgehilfen. Arbeitgeber muss Kaufmann sein. Die Abgrenzung der kaufmännischen Dienste von anderen richtet sich nach der Verkehrsauffassung: Kaufmännische Dienste sind z.B. Büroarbeit (z.B. Buchhaltung) sowie einkaufende und verkaufende Tätigkeit. Nicht dazu gehört die Beschäftigung als Techniker.
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