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Jahresfehlbetrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 275 HGB)  sowie der Bilanz (§ 266 HGB) von Kapitalgesellschaften. Der Jahresfehlbetrag ergibt sich als Überschuss der Aufwendungen über die Erträge eines Geschäftsjahres. Gewinn-/Verlustvortrag, Entnahmen und Einstellungen aus/in offene Rücklagen werden bei der Ermittlung des Jahresfehlbetrages nicht berücksichtigt.

    Gegensatz: Jahresüberschuss.

    Vgl. auch Bilanzgewinn (-verlust).

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