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Konnexitätsprinzip

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    verfassungsrechtliche und finanzwissenschaftliche Regel, nach der die Kosten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Finanzierungshoheit) von demjenigen Aufgabenträger zu tragen sind, der über Art und Intensität der Aufgabenerfüllung entscheidet („wer bestellt, bezahlt”).

    Die Anwendung des Konnexitätsprinzips (in der Praxis) ist wegen der nicht kongruenten Aufteilung von Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungshoheit (Politikverflechtung) und wegen der Existenz von Gemeinschaftsaufgaben häufig schwierig und führt zu politischen Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Aufgabenträgern.

    In den  Bundesländern mittlerweile im Verhältnis zwischen Land und Kommunen, denen vom Land  öffentliche Aufgaben übertragen werden, die zu Kosten bei den Kommunen führen, weitgehend eingeführt. So lautet etwa Art. 71 III Satz 1-3 der Landesverfassung von Baden-Württemberg: "Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden.Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnittes oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere vom Land nicht veranlasste Änderungen der Kosten  aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen."

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