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Miteigentum
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1. Bruchteileigentum: Eigentum mehrerer an einer Sache (§§ 1008–1011 BGB). Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann Aufhebung der Gemeinschaft, bei beweglichen Sachen durch Verkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung verlangen. Eigentumsklagen stehen jedem Miteigentümer Dritten gegenüber zu; doch kann Herausgabe nur an alle Miteigentümer gefordert werden (§ 1011 BGB).
Andere Regeln für die Gemeinschaft zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft, Gesellschaft).
2. M. der Arbeitnehmer: Mitunternehmerschaft.
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