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Nachnahme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Postwesen:

    Einziehungsverfahren durch die Post, vgl. Inkassogeschäft. Vgl. § 422 HGB.

    II. Buchung:

    Da bei einer Nachnahme der Besteller beim Empfang der Sendung neben den reinen Warenkosten auch die Nachnahmepostgebühr zu entrichten hat, sind zwei Buchungssätze möglich:
    (1) Buchung von Warenkosten und Nachnahmegebühr auf Wareneinkaufskonto;
    (2) Belastung der Warenkosten auf Wareneinkaufskonto und der Nachnahmegebühr auf Konto Warenbezugskosten.

    Vgl. auch Beschaffungskosten. Da die Anschaffungskosten gemäß § 255 I HGB auch die Bezugskosten umfassen, müssen im Fall
    (2) die beiden Konten zum Abschluss in der Schlussbilanz wieder zusammengefasst werden.

    III. Umsatzsteuerrecht:

    Der vom Empfänger entrichtete Nachnahmebetrag gehört zum Entgelt, ungeachtet einer Kürzung durch die Post um die Zahlkarten- oder Postanweisungsgebühr für die Rücküberweisung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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