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kartellrechtliche Ausnahmebereiche
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausnahmen vom Kartellverbot für Unternehmen und Verbände der Landwirtschaft einschließlich Fischerei (§ 28 GWB), für bestimmte Verträge der Wasserwirtschaft (§ 31 GWB), für forstwirtschaftliche Erzeugervereinigungen und ähnliche Zusammenschlüsse der Forstwirtschaft (§ 40 BWaldG) sowie für vertikale Preisbindungen bei Zeitungen und Zeitschriften, das Presse-Grosso und die verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit (§ 30 GWB).
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