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Mankohaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände in einer von ihm geführten Kasse oder in einem von ihm verwalteten Lager. Hinsichtlich der erforderlichen Verschuldens des Arbeitnehmers gelten die allg. Regelungen zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Vollen Schadensersatz kann der Arbeitgeber also nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangen; keinen Schadensersatz schuldet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit; bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach Zumutbarkeitskriterien aufgeteilt. Ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, etwa unzulängliche Sicherungsvorkehrungen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat vorsätzlich gehandelt. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden gilt § 619 a BGB.
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