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Revision von Sachenrecht vom 20.05.2008 - 16:22
Sachenrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
absolutes Recht sowie dingliches Recht an einer Sache, das gegen jedermann wirkt. Stärkstes, umfassendstes S. ist Eigentum; daneben stehen die schwächeren beschränkten dinglichen Rechte. Im Gegensatz zum Schuldrecht ist der Kreis der S. geschlossen, die Parteien können nur die gesetzlich vorgesehenen S. vereinbaren. Geregelt im Dritten Buch des BGB.
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