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Rechtsweg
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Prozessrechts:
(1) Möglichkeit, überhaupt Überprüfung einer Angelegenheit durch ein unabhängiges Gericht zu erhalten (Art. 19 IV GG);
(2) die für die Angelegenheit oder Streitsache richtige Gerichtsbarkeit (Zulässigkeit des Rechtswegs). Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a I GVG).
Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist Prozessvoraussetzung und betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Gerichtsbarkeiten. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig:
(1) In allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 13 GVG), das sind solche über privatrechtliche Rechtsverhältnisse, bei denen sich die Parteien als gleichberechtigte Teilnehmer am Rechtsverkehr gegenüberstehen, auch Ansprüche gegen den Staat, wenn dieser als Teilnehmer am Privatrechtsverkehr, nicht kraft hoheitlicher Gewalt auftritt;
(2) für gewisse öffentlich-rechtliche Ansprüche kraft bes. Zuweisung, v.a. für Schadensersatzansprüche gegen den Staat oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften wegen Amtspflichtverletzung und für Aufopferungsansprüche (§ 40 II VwGO).
Vgl. auch Verwaltungsrechtsweg, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichte, Finanzgerichtsbarkeit.
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