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Sonderrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einzelnen Aktionären oder Aktionärsgruppen, auch Aktiengattungen, von der AG als Mitgliedschaftsrechte eingeräumte bes. Befugnisse, z.B. Rechte auf Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern oder Rechte auf Vorzugsaktien. Sonderrechte beruhen immer auf der Satzung. Sie können nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden (§ 26 I AktG) und sind im Gegensatz zu den bloßen Genussrechten an den Aktienbesitz gebunden.
Anders: Sondervorteil.
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