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1. Ein „selbstständiges” Einziehungsverfahren, das nicht auf Verfolgung einer bestimmten Person, sondern lediglich auf Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung von Gegenständen oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes gerichtet ist, wenn das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden kann. Gesetzliche Regelung in §§ 440 ff. StPO, § 10 WiStG 1954.
2. Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO).
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