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passive Veredelung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zollverfahren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebiets der Gemeinschaft in ein Drittland verbracht worden sind. Bei (Wieder-)Einfuhr der Veredelungserzeugnisse und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird die vorübergehende Ausfuhr der Vorprodukte Zoll mindernd berücksichtigt. Das geschieht nach der Methode der Mehrwertverzollung oder der Differenzverzollung. Die Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung bedarf in einzelnen Fällen, insbesondere nach passiver Lohnveredelung im Textilbereich einer Einfuhrgenehmigung.

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