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Ordnungsgeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ordnungsmittel; Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß, der weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

    Höhe i.d.R. 5 bis 1.000 Euro bzw. ein Tag bis sechs Wochen Ordnungshaft (Art. 6 I EGStGB).

    1. Im Zivilprozess
    (1) gegen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen und Sachverständige;
    (2) wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet ist, auch gegen diese;
    (3) gegen Personen, die sich in der Sitzung einer groben Ungebühr schuldig gemacht haben u.Ä.

    2. Bei unbefugtem Firmengebrauch (§ 37 I HGB) kann das mit der Führung des Handelsregisters betraute Registergericht Ordnungsgeld verhängen.

    Vgl. auch Zwangsgeld.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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