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Ordnungsgeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ordnungsmittel; Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß, der weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Höhe i.d.R. 5 bis 1.000 Euro bzw. ein Tag bis sechs Wochen Ordnungshaft (Art. 6 I EGStGB).
1. Im Zivilprozess
(1) gegen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen und Sachverständige;
(2) wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet ist, auch gegen diese;
(3) gegen Personen, die sich in der Sitzung einer groben Ungebühr schuldig gemacht haben u.Ä.
2. Bei unbefugtem Firmengebrauch (§ 37 I HGB) kann das mit der Führung des Handelsregisters betraute Registergericht Ordnungsgeld verhängen.
Vgl. auch Zwangsgeld.
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