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Scheinhandlungsvollmacht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Erwecken des Anscheines des Bestehens einer Handlungsvollmacht. Eine solche Situation kann sich nach den allgemeinen vertretungsrechtlichen Figuren der sog. Duldungs- und der Anscheinsvollmacht zulasten des Kaufmanns ergeben. Die Scheinhandlungsvollmacht lässt demnach zum Schutze gutgläubiger Dritter eine (Schein-)Vertretungsmacht entstehen. Der Kaufmann muss sich so behandeln lassen, als habe er die Vollmacht erteilt.
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