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öffentliche Beglaubigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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für die Gültigkeit verschiedener Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Form. Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein (§ 129 BGB). Nach Landesrecht sind ausnahmsweise auch andere Behörden zugelassen (in Hessen z.B. die Ortsgerichte). Die Form richtet sich nach § 40 Beurkundungsgesetz.
Beglaubigung der Unterschrift durch Polizei genügt zur Wahrung der Form nicht.
Vgl. auch öffentliche Beurkundung.
Anders: Beglaubigte Abschrift.
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