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Ordnungswidrigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Rechtswidrige und vorwerfbare - vorsätzliche oder fahrlässige - Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
2. Zeitlich kann eine Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn dies vor der Handlung gesetzlich bestimmt war, d.h. keine Ahndung ohne Gesetz.
3. Erfasst werden alle Ordnungswidrigkeiten im Geltungsbereich des Gesetzes und Ordnungswidrigkeiten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen.
4. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, wird nur eine Geldbuße nach der höchsten Androhung festgesetzt. Ist die Handlung zugleich Straftat, so wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 OWiG).
5. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständige Verwaltungsbehörde, soweit nicht das Gericht oder die Staatsanwaltschaft berufen ist (§ 35 OWiG).
Vgl. auch Bußgeldverfahren.
6. Verfolgungsverjährung tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach sechs Monaten ein. Bei Handlungen, die mit Geldbuße von 1.000 bis 2.500 Euro bedroht sind, in einem Jahr, bei 2.500 bis 15.000 Euro in zwei Jahren, bei höherer Strafdrohung in drei Jahren (§ 31 OWiG).
7. Einzelne Ordnungswidrigkeiten: In §§ 111 ff. OWiG werden u.a. Verstöße gegen staatliche Anordnungen und gegen die öffentliche Ordnung mit Geldbuße bedroht. Im Übrigen finden sich Bußgeldvorschriften in den verschiedenen Spezialgesetzen.
Vgl. auch Steuerordnungswidrigkeit.
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