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Schleichwerbung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wirtschaftswerbung muss als solche erkennbar sein, ist sie das nicht von sich aus, muss sie als Werbung offen gelegt werden. Unter privaten Kleinanzeigen abgedruckte Anzeigen sind im Fall nicht hinreichender Unterscheidbarkeit als gewerblich auszuweisen, Anzeigen, die nach Form und Inhalt wie redaktionelle Beiträge aufgemacht sind, sind als „Anzeige” hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Verstöße sind sittenwidrige Werbung (Kundenfang; Product Placement). Zu Werbung in der Form von Berichterstattung seitens der Medien vgl. Trennungsgebot. Nach § 7 RfSTV sind Schleichwerbung und entsprechende Praktiken unzulässig in Fernsehen und Hörfunk.
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