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Scheckfähigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fähigkeit, rechtswirksam als Aussteller oder Indossant einen Scheck zu begeben (aktive Scheckfähigkeit) oder Bezogener eines Schecks sein zu können (passive Scheckfähigkeit).

    Aktive Scheckfähigkeit besitzt jede geschäftsfähige Person (Geschäftsfähigkeit). Schecks dürfen nur auf Banken gezogen werden (Art. 3, 54 ScheckG).

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