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Sicherheitsgurte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zwei- oder Dreipunktgurte, für die Vordersitze und für Rücksitze, für alle Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t (§ 35a StVZO). Die Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein, mit Ausnahme für Taxi-(Mietwagen-)fahrer, Lieferanten und Fahrten im Schritttempo und auf Parkplätzen (§ 21a StVO).
Verstöße können zu versicherungsrechtlichen Nachteilen oder bei Schadensersatzansprüchen als Mitverschulden berücksichtigt werden.
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