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Steuerüberwälzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
1. Begriff: Rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr. Prozess der Übertragung der Steuerlast vom Steuerpflichtigen (Steuerzahler) auf den Steuerträger. Maßgeblich für die St. ist die Elastizität von Angebot und Nachfrage nach einem Gut. Möglichkeit und Grad der St. hängen auch vom Einkommen ab, da mit höherem Einkommen die Elastizität der Nachfrage steigt. Am Ende dieses Prozesses der St. steht die endgültige Steuerbelastung (Inzidenz).
2. Arten: a) Fortwälzung: Ein Anbieter gibt die Steuer in einer Preiserhöhung an den Nachfrager weiter; üblicher, unterstellter Fall bei Umsatz- und Verbrauchsteuern. Für den Anbieter von Arbeitskraft ist eine Fortwälzung über Lohnerhöhungen abhängig von der Verhandlungsmacht der Gewerkschaften.
b) Schrägwälzung: Der Anbieter verteuert andere Produkte, da eine Preiserhöhung bei dem belasteten Gut aufgrund der Nachfrageelastizitäten nicht möglich ist.
c) Rückwälzung: Der Nachfrager wälzt eine Steuer auf den Anbieter bzw. Lieferanten über. Der Unternehmer versucht die Löhne oder Einkaufspreise, die privaten Haushalte versuchen die Güterpreise zu drücken.
3. Umfang: Die Frage, in welchem Umfang die verschiedenen Steuern überwälzt werden können, versucht die Steuerwirkungslehre (Steuerwirkungen) mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen zu lösen: a) Makroökonomische Analyse der St.: Kriterium ist die Veränderung des Einkommens der Besteuerten. Im Rahmen der Kreislauftheorie (Kreislaufanalyse) werden dabei die Auswirkungen von Änderungen bestimmter Steuersätze auf die Einkommen verschiedener Gruppen (Haushalte und Unternehmer) oder verschiedener Branchen untersucht.
b) Mikroökonomische Analyse der St.: Gegenstand ist die Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Steuern im Rahmen der mikroökonomischen Preistheorie. Analysiert werden die kurz- und langfristigen Effekte einer Steuer auf die individuelle Kosten- und Preis-Mengen-Struktur. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich die gewinnmaximalen Preise und Ausbringungsmengen in den verschiedenen Marktformen verändern. Variieren weder der Preis noch die Menge, so hat der Steuerzahler selbst die Steuerlast zu tragen, andernfalls wird diese auf den „Vormann” (Rückwälzung) oder auf den Abnehmer abgewälzt (Fortwälzung).
II. Umsatzsteuerrecht:
In dem seit 1.1.1968 geltenden Umsatzsteuerrecht i.d.R. völlige Überwälzung der Steuer auf den Endabnehmer, da für die Unternehmer in der Produktions- und Handelskette die Steuer wegen des Vorsteuerabzugs nur den Charakter eines durchlaufenden Postens hat.
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