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Pauschalbewertung
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Gesamtbewertung, Sammelbewertung; Abkehr vom Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB) durch zusammenfassende Bewertung mehrerer Vermögensgegenstände.
Zulässige Verfahren: Durchschnittsbewertung, Festbewertung (Festwert), Gruppenbewertung, Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß § 256 HGB (Fifo, Lifo,), retrograde Wertermittlung (Bewertung z.B. von Warengruppen im Einzelhandel mit dem um die Bruttospanne gekürzten Verkaufspreis, also pauschal geschätzten Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Werten).
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