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passive Diskriminierung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots (§ 20 III GWB). Demnach darf ein marktbeherrschender oder marktstarker Nachfrager seine Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen zur sachlich nicht gerechtfertigten Vorteilsgewährung zu veranlassen.
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